BEMK-Rechtsanwälte:INFINUS: Belastungstest des Haftungsdachs, wichtige Hinweise für gebundene Vermittler

In der Krise der INFINUS- bzw. Future Business-Gruppe erwarten unsere Mandanten und sicher auch andere gebundene Vermittler gespannt das Ergebnis des Belastungstests des „Haftungsdachs“. Die Grundsätzliche Lage ist dabei folgende:

Der vielbenutzte Begriff  des „Haftungsdachs“ ist gesetzlich nicht definiert.

 

Die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut ist als Wertpapierhandelsunternehmen vielmehr das „haftende Unternehmen“ im Sinne von § 2 Abs. 10 S. 1 KWG. Die Tätigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet bzw. ist dieses der Rechtsträger der Anlageberatung, Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung; vgl. § 2 Abs. 10 S. 2 KWG.

 

Das haftende Unternehmen haftet selbst, d.h. mit seinem Haftungskapital (Betrag, welcher zur Schuldentilgung zur Verfügung steht). Im Fall der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut als Kapitalgesellschaft ist dies vom Gesellschaftsvermögen abhängig und beläuft sich überwiegend auf das Eigenkapital und die Rücklagen. In der finanzwelt Ausgabe 4/2013 (Seite 113) wird das Haftungskapital der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut mit 3,1 Mio. EUR angegeben.

Daneben besteht keine gesetzliche Haftpflicht für haftende Unternehmen. Eine VSH ist „lediglich“ ein – häufig eben nicht transparentes – Qualitätsmerkmal haftender Unternehmen gegenüber den gebundenen Vermittlern.

Unter dem 14. November 2013 bestätigt die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut den Geschäftspartnern, dass eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die AG bestehe, die (auch und insbesondere) die Anlageberatung und Abschlussvermittlung durch vertraglich gebundene Vermittler abdeckt. Die Prämie sei bezahlt.

In den uns vorliegenden Geschäftspartnerverträgen (der angebundenen Vermittler) findet sich unter § 5 die Regelung, dass sich die Unternehmerin „vorbehalte, für den Geschäftspartner eine geeignete Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen“.

Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass Versicherungsgesellschaften ebenso wie die haftenden Unternehmen aus mehreren Gründen ein Interesse daran haben, die Versicherungsvereinbarungen geheim zu halten. Ebenso wissen wir, dass einige Versicherungsvereinbarungen den Punkt „Vermittlerregress“ berücksichtigen, zumeist in der Weise, dass entweder das haftende Unternehmen bei Pflichtverletzungen der gebundenen Vermittler gehalten ist, den Schaden intern zu regulieren oder aber entsprechende Ansprüche an die Versicherung abzutreten.

Diese und weitere Fragen sind nun für die gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut von erheblicher Bedeutung. Denn einerseits steht im Raum, dass Produktunterlagen (vorsätzlich) fehlerhaft sein sollen, was grundsätzlich auch die Beratung oder Vermittlung auf Grundlage der fehlerhaften Unterlagen ebenso fehlerhaft macht. Dies wird zwar grundsätzlich dem haftenden Unternehmen zugerechnet, ändert aber nichts an der gleichwohl zu erwartenden regen Inanspruchnahme der Finanzdienstleister oder des haftenden Unternehmens durch Anlegeranwälte. Die Fragen, die deshalb dringend geklärt werden müssen, sind:

1.Bestand neben der VSH des haftenden Unternehmens auch eine individuelle VSH für den jeweiligen Geschäftspartner (was der Formulierung im Geschäftspartnervertrag entsprechen würde)?

2.Wie sind die vertraglichen Regelungen der jeweiligen VSH ausgestaltet in den Punkten maximale Haftsumme und Haftungsfälle, Vermittlerregress, Regress des haftenden Unternehmens?

3.Welche Produkte der INFINUS-Gruppe waren in welcher Weise in den Schutz der jeweiligen Versicherung einbezogen und welche nicht?

4.Gibt es Sonderkündigungsgründe für das Loslösen des gebundenen Vermittlers vom haftenden Unternehmen?

5.Warum hat keiner der mit uns in Verbindung stehenden gebundenen Vermittler jemals eine Versicherungspolice gesehen?

6.Reichen das Haftungskapital der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut und die Versicherungsleistungen, um das Haftungsrisiko (den Schaden der Anleger) abzudecken?

Die Beantwortung dieser Fragen durch das haftenden Unternehmen bzw. die jeweilige Versicherung sind im ureigensten Interesse der gebundenen Vermittler und entscheiden letztlich auch darüber, ob für die Anleger überhaupt eine Chance auf Schadensausgleich besteht. Denn falls nicht – und falls die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut die Attacken nicht übersteht –, sind die gebundenen Vermittler die einzigen Adressaten der Anleger.

Ferner ist die Beantwortung dieser Fragen für das Szenario der Insolvenz des haftenden Unternehmens wichtig. Denn dann stellt sich die Frage der Absonderung bzw. Freigabe etwaiger Haftungsansprüche gegenüber Versicherungen für die Anleger und damit mittelbar auch für die gebundenen Vermittler.

BEMK bündelt die PHALANX-Partner und vertritt die Interessen gemeinschaftlich in dieser Angelegenheit gegenüber dem haftenden Unternehmen und der Versicherung. Je größer die Menge der Vermittler (und des dahinter stehenden wirtschaftlichen Risikos = Anlegeransprüche), desto konstruktiver erscheint eine außergerichtliche Lösung. Für PHALANX-Partner ist unsere Tätigkeit kostenlos bzw. dabei im Rahmen des Vertrages mit der PHALANX abgegolten. Andere gebundene Vermittler können uns individuell mandatieren, wie auch jeden anderen spezialisierten Kollegen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Daniel Blazek
Rechtsanwalt
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